ANNULLIERUNG
22. Wenn der Mieter/die Mieterin aus irgendeinem Grunde seinen Mietvertrag kündigt oder aber ohne diesen Vertrag ausdrücklich zu kündigen, seine aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechte nicht oder nur zum Teil geltend macht, ist der Mieter/die Mieterin dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen:
15% des Mietbetrages (ausschließlich der Nebenkosten von Gas, Wasser, Elektrizität usw.), wenn die Annullierung länger als 3 Monate vor dem Mietbeginn erfolgt;
50% des Mietbetrages (ausschließlich der Nebenkosten für Benutzung von Gas, Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullierung innerhalb von 3 Monaten bis 1 Monat vor dem Mietbeginn erfolgt;
75% des Mietbetrages (ausschließlich der Nebenkosten für Gas, Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullierung innerhalb von 1 Monat bis 1 Woche vor dem Mietbeginn erfolgt;
100% des Mietbetrages ( mit Verrechnung der Nebenkosten für Benutzung von Gas, Wasser, Elektrizität usw.) wenn die Annullierung kürzer als eine Woche vor dem Mietanfang erfolgt oder wenn die Mietfrist schon begonnen hat.
Falls das Mietobjekt, für den gleichen Zeitraum und die gleiche Mietsumme oder ggf. rabattiert, weitervermietet werden kann, wird dem Mieter/der Mieterin der Mietpreis, völlig oder ggf. anteilig, zurückgezahlt, abzgl. 50,00 € Bearbeitungskosten.